Laub-, Nadel- oder Zapfenfall – Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung
Laub-, Nadel- oder Zapfenfall – Baumrückschnitt bei Grundstücksbeeinträchtigung
1. Februar 2020
Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Zweige selbst abschneiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (Selbsthilferecht). Nach einer weiteren Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch kann er auch vom Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen.
Die Vorschrift erfasst nicht nur die unmittelbar durch den Ãberhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie z. B. in der Berührung des Wohnhauses oder in der Gefahr des Abbruchs liegen kann. MaÃgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Ãhnlichem erfasst.
In einem vom Bundesgerichtshof am 14.6.2019 entschiedenen Fall stand eine Douglasie nahe der Grundstücksgrenze und Ãste ragten auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar fühlte sich in der Grundstücksnutzung beeinträchtigt, denn von den überragenden Ãsten der Douglasie fielen Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 Liter pro Jahr auf die Garageneinfahrt und verunreinigten diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar, so die BGH-Richter.